OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.07.2000
S 7200 A - 3/86 - St IV 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.07.2000 (S 7200 A - 3/86 - St IV 21) - DRsp Nr. 2008/82216

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.07.2000 - Aktenzeichen S 7200 A - 3/86 - St IV 21

DRsp Nr. 2008/82216

§ 10 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Deponiegebühren

Nach dem o.g. BMF-Schreiben (BStBl. 2000 I Seite 360) können entsprechend dem BFH-Urteil vom 11.02.1999 - V R 46/98 - (BStBl. 2000 II Seite 100) Deponiegebühren bei einem Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien z.B. eines Landkreises anliefert und gemäß dessen Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, einen durchlaufenden Posten darstellen. Voraussetzung ist, dass dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponierungsberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist, z.B. aufgrund eines vom Anlieferer abgegebenen Urspungszeugnisses/Deponieauftrages.

Der Anwendungsbereich des o.a. BFH-Urteils ist nur auf gleichgelagerte Fälle bei Deponiegebühren begrenzt.

Sofern der Anlieferer den Abfall eines Erzeugers auf dem Weg zur Deponie mit dem Abfall anderer Erzeuger zusammenführt und verdichtet (z.B. presst oder teilweise verbrennt) und somit gegenüber der Deponie ggf. kein Ursprungszeugnis mehr abgegeben werden kann, können die weiterberechneten Deponiegebühren nicht als durchlaufende Posten behandelt werden.

Die Rundverfügung vom 08.01.1991 - S 7200 A - 3/86 - St IV 21 - (USt-Kartei OFD-Ffm. - § 10 S 7200 Karte 3) ist überholt und kann ausgesondert werden.