Nach dem o.g. BMF-Schreiben (BStBl. 2000 I Seite 360) können entsprechend dem BFH-Urteil vom 11.02.1999 -
Der Anwendungsbereich des o.a. BFH-Urteils ist nur auf gleichgelagerte Fälle bei Deponiegebühren begrenzt.
Sofern der Anlieferer den Abfall eines Erzeugers auf dem Weg zur Deponie mit dem Abfall anderer Erzeuger zusammenführt und verdichtet (z.B. presst oder teilweise verbrennt) und somit gegenüber der Deponie ggf. kein Ursprungszeugnis mehr abgegeben werden kann, können die weiterberechneten Deponiegebühren nicht als durchlaufende Posten behandelt werden.
Die Rundverfügung vom 08.01.1991 - S 7200 A - 3/86 - St IV 21 - (USt-Kartei OFD-Ffm. - § 10 S 7200 Karte 3) ist überholt und kann ausgesondert werden.
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