Notwendige Angaben zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO und damit kein unbefugtes Offenbaren sind:
die in dem Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14 Insolvenzordnung [InsO]) zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes (§§ 16 - 19 InsO) notwendigen Angaben,
die Anmeldung der Abgabenforderungen zum Forderungsverzeichnis (der Tabelle) (§§ 174, 175 InsO) und
deren genaue Bezeichnung dem Grund und der Höhe nach (§§ 174, 175 InsO).
Darüber hinaus ist eine Weitergabe von Informationen durch das Finanzamt an den Insolvenzverwalter zwecks Anreicherung der Masse und Erreichung einer höheren Quote für die Finanzverwaltung ebenfalls gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, da auch diese Informationsweitergabe der erfolgreichen Durchführung des Besteuerungsverfahrens dient.
Die Offenbarung weiterer Umstände oder gar die Abgabe der Steuerakten an das Gericht würde jedoch über den Rahmen des Erforderlichen und nach dem Gesetz Notwendigen hinausgehen.
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