Nach Abschnitt 208 Abs. 2 Satz 11 UStR 2000 kommt beim Erwerb, nicht jedoch bei der Herstellung von Gebäuden auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 05.02.1998 - BStBl 1998 S. II 492 - und vom 12.03.1998 - BStBl 1998 S. II 525).
Das Finanzgericht Köln hat es in seinem Urteil vom 16.08.2000 -
Der BFH hat mit Urteilen vom 17.08.2001 über die folgenden Revisionen entschieden und die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung im Sinne von § 15 Abs. 4 UStG angesehen:
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