Hinsichtlich der Leistungen von gesetzlichen Krankenkassen für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 S. 2 SGB V) hat der BFH mit Urteil vom 17.6.2005,BStBl 2006 II S. 17. entschieden, dass diese nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dem Angehörigen kann die Versicherungsleistung aufgrund des fehlenden Versicherungsverhältnisses nicht als eigene Einnahme zugeordnet werden. Für den Versicherten als Anspruchsberechtigten stellt die Erstattungsleistung keinen Lohnersatz dar, weil sie nicht an die Stelle eines eigenen Lohnanspruchs aus einem Arbeitsverhältnis eintritt.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die o.g. Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch auf die nachfolgenden Erstattungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen anzuwenden, da bei diesen Leistungen die Rechtsgrundlagen jeweils vergleichbar sind:
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