OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.12.2000
S 0351 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.12.2000 (S 0351 A) - DRsp Nr. 2008/83612

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.12.2000 - Aktenzeichen S 0351 A

DRsp Nr. 2008/83612

§ 173 AO Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen bei der Änderung von Steuerbescheiden

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer Änderung wegen neuer Tatsachen § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Änderung zuungunsten) oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Änderung zugunsten, der aber ggf. ein grobes Verschulden des Stpfl. entgegensteht) anzuwenden ist, bittet die OFD bezüglich der Steueranrechnungsbeträge von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Nach dem Wortlaut des § 173 AO („höhere Steuer” bzw. „niedrigere Steuer”) und der Systematik der AO ist allein auf die Steuerfestsetzung ohne Rücksicht auf das Erhebungsverfahren abzustellen; denn nach § 173 AO wird die festgesetzte Steuer geändert, nicht aber die Anrechnungsverfügung.