OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.01.1999
S 0171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.01.1999 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/83880

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.01.1999 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/83880

§ 52 AO Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; Förderung des Brauchtums durch Junggesellen- und Burschenvereine

Zu der Frage, ob Junggesellen- oder Burschenvereine, die das traditionelle Brauchtum einer bestimmten Region z. B. durch das Setzen von Maibäumen fördern, gemeinnützig sein können, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ist die Förderung des traditionellen Brauchtums grundsätzlich als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen. Von dieser Gesetzesbestimmung werden alle Formen der Förderung des traditionellen Brauchtums umfaßt. Unter Brauchtum sind die traditionellen und landmannschaftlichen Gebräuche und Verhaltensweisen zu verstehen. Hierzu gehört zum Beispiel auch der Brauch des Mailehens, der für manche Regionen bis ins ausgehende 16. Jahrhundert überliefert ist.

Allerdings ist bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung dieser Vereine besonders darauf zu achten, daß die Förderung der Geselligkeit nicht im Vordergrund der Vereinstätigkeit steht.

Nicht als gemeinnützig anzusehen sind dagegen Vereine, deren Hauptzweck die Veranstaltung von örtlichen Volksfesten ist (z. B. Kirmes, Kärwa, Kerb, Schützenfest). Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltungen schon seit langer Zeit regelmäßig stattfinden.