In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es unter bestimmten Voraussetzungen der Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung einigen können (vgl. AEAO zu § 88 AO Nr. 1 [AO-Kartei, § 88 AO, Allgemeines, Karte 1]).
Diese tatsächliche Verständigung kann nach der Rechtsprechung des BFH-Urt. v. 11.12.1984,BStBl 1985 II S. 354, v. 5.10.1990, BStBl 1991 II S. 45, v. 6.2.1991, BStBl II S.
1.1 Die tatsächliche Verständigung ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung zulässig.
1.2 Die tatsächliche Verständigung ist nicht zulässig:
zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen,
über den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen,
über die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften und
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