Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 09.03.1999 - Rechtssache C-212/97 - und vom 05.11.2002 - Rechtssache C-208/00 - entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 i.V. mit 48 EGV) einer Regelung entgegensteht, die die Auflösung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft durch Begründung oder Verlegung des Sitzes der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, sofern das Recht des Gründungsstaates dies ohne Auflösung zulässt. Das hat zur Folge, dass durch die Verlegung des Geschäftssitzes die Existenz der Gesellschaft unberührt bleibt und diese in dem anderen Mitgliedsstaat als rechtsfähig zu behandeln ist.