Bei der Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 1a UStG ist - über die Anweisungen in Abschn. 5 UStR hinaus - Folgendes zu beachten:
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Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG muss es dem Erwerber ermöglichen, das Unternehmen ohne großen finanziellen Aufwand fortzuführen (siehe Abschnitt 5 Absatz 1 UStR).
Ist jedoch die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber dem Grunde nach nicht möglich - vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2005 -
Die Übereignung einzelner Betriebsgegenstände, die nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG erfolgt, stellt je nach dem, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, einen steuerbaren Veräußerungs- oder Entnahmevorgang dar.
Hinsichtlich des Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Beurteilung durch das Finanzamt des Veräußerers maßgebend.
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