Zum begünstigten Personenkreis nach § 10a EStG gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist (Tz. 10 des BMF-Schreibens vom 5. August 2002, BStBl 2002 I S. 767 ff., ESt-Kartei § 10a Karte 1).
Nachfolgend sind für bestimmte Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften aufgeführt, auf deren Grundlage eine Pflichtmitgliedschaft von Arbeitnehmern in einem Rentenversicherungssystem besteht, die der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist.
Belgien
Königlicher Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 und Königlicher Erlass vom 21. Dezember 1967, durch Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1996 grundlegend geändert.
Dänemark
Zusatzrente (ATP), Gesetz vom 7. März 1964, mit Änderungen,
Teilrente (Delpension), Gesetz vom 4. Juni 1986 mit Änderungen.
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