Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt sind (ärztliches und anderes Personal), üben insoweit regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig werden.
Hierfür spricht insbesondere, dass
die Mitarbeiter weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit sind,
die Mitarbeiter notwendigerweise eng mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeiten,
die Mitarbeiter in die Organisation des Impfzentrums/Impfteams bzw. Testzentrums/Testteams eingegliedert sind,
die Organisation und Durchführung der Tätigkeit vorgegeben wird,
die Mitarbeiter kein eigenes Kapital einsetzen,
Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden,
die Mitarbeiter ihre Arbeitskraft schulden, nicht aber einen Arbeitserfolg.
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