OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.04.2000
S 2221 A - 58 - St II 27

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.04.2000 (S 2221 A - 58 - St II 27) - DRsp Nr. 2008/81379

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.04.2000 - Aktenzeichen S 2221 A - 58 - St II 27

DRsp Nr. 2008/81379

§ 10 EStG Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG; Behandlung von Vorruhestandsleistungen und steuerfreiem Arbeitslohn ; HMdF-Erlass vom 19.03.1992 - S 2221 A - 60 - II B 21 BMF-Schreiben vom 19.03.1992 (BStBl 1992 I S. 409)

Zu der Frage der Einbeziehung von Vorruhestandsleistungen und von steuerfreiem Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nimmt die OFD im Vorgriff auf eine Klarstellung in den Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 1993 wie folgt Stellung:

Vorruhestandsleistungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, weil es sich um Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis und nicht um Arbeitslohn aus einer (aktiven) Beschäftigung handelt.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört neben den in Abschnitt 106 Abs. 1 Satz 3 EStR u.a. genannten steuerfreien Lohnersatzleistungen auch steuerfreier Arbeitslohn (z.B. nach Doppelbesteuerungsabkommen, Auslandstätigkeitserlass).

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er entspricht dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 19. März 1992 - IV B 1 - S 2221 - 20/92, das im Bundessteuerblatt Teil I S. 409 veröffentlicht ist.

Zusatz der OFD

  1. 1)