Die Milch-Garantiemengenverordnung vom 25.05.1984 (BGBl Teil I Seite
Nach dieser Zusatzabgabenverordnung wird von jedem Milcherzeuger eine Abgabe für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Käufer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten. Der Käufer hat die Abgabe zu berechnen, vom Entgelt an den Erzeuger (Milchpreis) einzubehalten und an die Bundeskasse Hamburg abzuführen (§ 19 der Zusatzabgabenverordnung).
Die OFD bittet die Auffassung zu vertreten, dass Schuldner der nach der oben bezeichneten Verordnung erhobenen Abgabe der Milcherzeuger ist.
Die vom Milchkäufer (Molkerei) einzubehaltenden und abzuführenden Abgabebeträge dürfen deshalb das umsatzsteuerrechtliche Entgelt des Milcherzeugers nicht mindern.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|