Die Milch-Garantiemengen-VO v. 25.5.1984 (BGBl Teil I S. 720) i. d. F. der Bekanntmachung v. 21.3.1994 (BGBl Teil I S. 586), zuletzt geändert durch die VO v. 25.3.1996 (BGBl Teil I S. 535) wird aufgehoben, soweit nicht in der ab 1.4.2000 geltenden VO zur Durchführung der Zusatzabgaben (Zusatzabgaben-VO) v. 12.1.2000 (BGBl Teil I S. 27) die Fortgeltung einzelner Regelungen bestimmt ist.
Nach dieser Zusatzabgaben-VO wird von jedem Milcherzeuger eine Abgabe für die Milchmengen erhoben, die von ihm als Käufer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten. Der Käufer hat die Abgabe zu berechnen, vom Entgelt an den Erzeuger (Milchpreis) einzubehalten und an die Bundeskasse Hamburg abzuführen (§ 19 der Zusatzabgaben-VO).
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