OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.02.2006
S 7410 A - 1/83 - St I 1.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.02.2006 (S 7410 A - 1/83 - St I 1.30) - DRsp Nr. 2008/89861

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.02.2006 - Aktenzeichen S 7410 A - 1/83 - St I 1.30

DRsp Nr. 2008/89861

Vermietung und Verpachtung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

1 Neue Rechtsgrundsätze durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat mit Urteil vom 25.11.2004 - V R 8/01, BStBl 2005 II S. 896, (Anschlussurteil an EuGH-Urteil vom 15.07.2004 - Rs. C-321/02, Harbs, UR 2004 S. 543) entschieden, dass die Umsätze aus der Verpachtung eines Teils des landwirtschaftlichen Betriebs nicht der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen, auch wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nach der Verpachtung in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist.

Die neue Rechtsprechung wirkt sich auf die umsatzsteuerliche Beurteilung sämtlicher Vermietungs- und Verpachtungsleistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft aus. Die Folgen werden im → BMF-Schreiben vom 28.11.2005 - BStBl 2005 I S. 1065 - erläutert.

2 Einzelfragen zur (Teil)betriebsverpachtung

2.1 Steuersatz

Die Pachteinnahmen sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist nicht anzuwenden, denn die Steuersatzbegünstigung gilt nur für die Vermietung, nicht jedoch für die Verpachtung von Gegenständen.

2.2 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG