Vielfach schließen die Ärzte zu Apparate- und Laborgemeinschaften zusammen, die vorwiegend die Rechtsform der GbR haben. Nach den bisher bekanntgewordenen Gesellschaftsverträgen ist Gegenstand dieser Gesellschaften der gemeinsame Betrieb eines Labors, das durch Ergänzungen dem neuesten Stand der Labormedizin angepaßt werden soll. Die Gesellschaften besitzen die für das Labor erforderlichen Räume, stellen das ärztliche Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Geräte, Apparate und Einrichtungen. Die Gesellschafter haben gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in jeweils gleicher Höhe beteiligt.
Nach den Gesellschaftsverträgen sollen die Laborgemeinschaften keine Gewinne erzielen, sondern lediglich kostendeckend arbeiten. Die laufenden Betriebskosten werden von den beteiligten Ärzten nach dem jeweiligen Grad der Inanspruchnahme des Labors im Umlageverfahren erhoben. Die Laborgemeinschaften treten nicht in Rechtsbeziehungen zu den Patienten. Die Liquidationen erfolgen ausschließlich durch die behandelnden Ärzte.
Wegen der einkommensteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Behandlung derartiger Zusammenschlüsse wird auf folgendes hingewiesen:
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