Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Änderung der EStDV neu gefasst. Die Regelung tritt zum 01.01.2000 in Kraft.
Wesentliche Neuerung ist der Verzicht auf das Durchlaufspendenverfahren, so dass ab dem 01.01.2000 alle gemeinnützigen Körperschaften zum unmittelbaren Spendenempfang berechtigt sind und Spendenbestätigungen ausstellen können. Es ist jedoch auch weiterhin zulässig, steuerbegünstigte Spenden im Durchlaufspendenverfahren zu leisten.
Die als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke sind nun in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV zusammengestellt. Das Verzeichnis ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt. Bei Körperschaften, die im Abschnitt A aufgeführte Zwecke fördern, sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähig. Bei Körperschaften, die im Abschnitt B aufgeführte Zwecke fördern, sind hingegen nur Spenden abzugsfähig. Fördert eine Körperschaft sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B aufgeführte Zwecke, können ebenfalls nur Spenden abgezogen werden.
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