Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23.06.1998 (BStBl I S.
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nunmehr keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung (Restaurationsumsatz).
Hinweise zur Besteuerung von Restaurationsumsätzen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 10.09.1998 -
Zur Klarstellung weist die OFD auf folgendes hin:
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