Durch Art. 4 des Gesetzes zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am USt-Aufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 23.6.1998 (BStBl I S.
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nunmehr keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung (Restaurationsumsatz).
Hinweise zur Besteuerung von Restaurationsumsätzen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben v. 10.9.1998 -
Zur Klarstellung weist die OFD auf folgendes hin:
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