Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigungen hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Die aufgrund des § 19 Abs. 4 und des § 24 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), erlassene Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV ab 01.03.2014 geltende Fassung s.GVBl I 2014 S. 54 ff), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor/die Direktorin des Landeswohlfahrtverbandes und den Verbandsdirektor/die Verbandsdirektorin des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. R 3.12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1
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