Nach § 40 i.V.m. §§ 31 und 39 SGB IV ist das Amt der Mitglieder der Organe (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat und Vorstand) sowie der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger in aller Regel ein Ehrenamt. Die den ehrenamtlich tätigen Personen gewährten Vergütungen stellen insoweit Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar.
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