Der Arrest dient der Sicherung von Steueransprüchen, die im Zeitpunkt seiner Anordnung noch nicht vollstreckbar sind, weil
ihre Festsetzung noch nicht erfolgt,
die Fälligkeit noch nicht eingetreten oder
nach Bekanntgabe des Leistungsgebots die Schonfrist noch nicht verstrichen ist (§ 254 Abs. 1 AO).
Durch den dinglichen Arrest im Sinne des § 324 AO soll die Vereitelung oder Erschwerung der späteren Zwangsvollstreckung durch den Arrestschuldner verhindert werden.
Beispiel:
Anlässlich einer Außenprüfung wird festgestellt, dass der Stpfl. in erheblichem Umfang Einkommen- und Umsatzsteuer hinterzogen hat. Noch während der Prüfung beginnt der Stpfl. damit, Teile seines Vermögens ins Ausland zu schaffen und auf Angehörige zu übertragen. Vollstreckungsmaßnahmen sind in einem solchen Fall unzulässig, weil die Steuer noch nicht festgesetzt und somit auch noch nicht fällig ist (§ 254 Abs. 1 AO). Das Finanzamt hat jedoch die Möglichkeit, durch eine Arrestanordnung eine Sicherung der Steueransprüche herbeizuführen.
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