Werden Gegenstände durch einen pauschalierenden Landwirt an eine Bank sicherungsübereignet und außerhalb des Insolvenzverfahrens durch die Bank verwertet, liegt regelmäßig eine Lieferung von dem Sicherungsgeber (Landwirt) an den Sicherungsnehmer (Bank) und eine Lieferung von dem Sicherungsnehmer (Bank) an den Erwerber vor (sog. Doppelumsatz). Der Sicherungsnehmer schuldet für die Lieferung des Sicherungsgebers an ihn die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG. In der Rechnung hat der Sicherungsgeber nur das Entgelt ohne Umsatzsteuer unter der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” auszuweisen (§ 14a Abs. 5 UStG).
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