1 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (u. a. Urt. v. 21. 6. 1990,
2 Eine USt-Befreiung kommt somit nur für solche Heilberufe in Betracht, für die berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung bestehen (vgl. Abschn. 90 Abs. 1 Satz 4 UStG 1996).
2.1 Bestehen im übrigen für heilberufliche Tätigkeiten, wie z. B. für medizinische Fußpfleger, nur in einem Bundesland berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung, so liegt grundsätzlich insoweit eine heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG vor, als sie in Bundesland ausgeübt wird (vgl. Abschn. 90 Abs. 8 S. 2 ).
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