Zum begünstigten Personenkreis nach § 10a EStG gehören auch unbeschränkt einkommen steuerpflichtige Personen, die in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist (siehe Anlage zur ESt-Kartei § 22 Karte 18 und Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 17.11.2004 BStBl 2004 I S. 1065).
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