OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.03.1995
S 2121 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.03.1995 (S 2121 A) - DRsp Nr. 2008/85035

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.03.1995 - Aktenzeichen S 2121 A

DRsp Nr. 2008/85035

§ 3 Nr. 1 EStG Behandlung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Es ist unter Hinweis auf das Urt. des FG Schlesw.-Holst. v. 10. 4. 1957 (EFG S. 3) gefragt worden, ob sich die Steuerfreiheit nach § 3 Ziff. 1 EStG auch auf Leistungen erstrecke, die freiwillig Versicherte i. S. des § 545 RVO aus der gesetzlichen Unfallversicherunge erhalten.

Die OFD bemerkt hierzu das Folgende:

Der BFH hat in seinem Urt. v. 21. 11. 1958 (BStBl 1959 III S. 69) entschieden, daß die Krankengeldzuschüsse von ArbG (Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 4 LStR 1952) auch bei solchen AN steuerfrei bleiben, die sich freiwillig im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert haben. In Anlehnung an die wortgetreue Auslegung des Begriffs „gesetzliche Krankenversicherung” durch den BFH bittet die OFD, auch die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Ziff. 1 EStG steuerfrei zu lassen, die nach § 545 RVO freiwillig versicherte Personen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Es ist die Frage gestellt worden, ob Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die ein nach § 545 RVO freiwillig versicherter Unternehmer leistet, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und ob etwaige Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann nach § 3 Ziff. 1 EStG steuerfrei sind, wenn ein solcher Abzug vorgenommen worden ist.