OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.03.2001
S 1988 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.03.2001 (S 1988 A) - DRsp Nr. 2008/85875

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.03.2001 - Aktenzeichen S 1988 A

DRsp Nr. 2008/85875

§ 3 FördG Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei einer Modernisierung i. S. des Satz 2 Nr. 3; Gewährung der linearen AfA nach § 7a Abs. 4 EStG

Nach § 7a Abs. 4 EStG sind bei unbeweglichen WG, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist die Frage an die OFD herangetragen worden, ob die Vereinfachungsregelung der Tz. 12 Satz 3 des BMF-Schreibens v. 29.3.1993 (BStBl 1993 I S. 279 - ESt-Kartei FördG Karte 4), wonach nachträgliche Herstellungskosten so zu berücksichtigen sind, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden, nur auf nachträgliche Herstellungsarbeiten Anwendung findet, die vom Anspruchsberechtigten selbst - als Bauherr - durchgeführt werden oder ob sie auch die vom Veräußerer vorgenommenen Sanierungsarbeiten i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG erfasst.

Die OFD bittet hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten: