Nach § 7a Abs. 4 EStG sind bei unbeweglichen WG, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist die Frage an die OFD herangetragen worden, ob die Vereinfachungsregelung der Tz. 12 Satz 3 des BMF-Schreibens v. 29.3.1993 (BStBl 1993 I S. 279 - ESt-Kartei FördG Karte 4), wonach nachträgliche Herstellungskosten so zu berücksichtigen sind, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden, nur auf nachträgliche Herstellungsarbeiten Anwendung findet, die vom Anspruchsberechtigten selbst - als Bauherr - durchgeführt werden oder ob sie auch die vom Veräußerer vorgenommenen Sanierungsarbeiten i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG erfasst.
Die OFD bittet hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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