OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.06.2009
S 7117 A - 29 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.06.2009 (S 7117 A - 29 - St 110) - DRsp Nr. 2009/80546

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.06.2009 - Aktenzeichen S 7117 A - 29 - St 110

DRsp Nr. 2009/80546

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros; Leistungsinhalt und Einheitlichkeit der Leistung

Wie auf Bund-Länder-Ebene beschlossen bittet die OFD bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros folgende Auffassung zu vertreten:

Ein Firmenkunden-Reisebüro erbringt mit seinem Leistungsumfang hauptsächlich Vermittlungsleistungen an den Firmenkunden und nicht eine einheitliche sonstige Leistung der Kundenbetreuung.

Wesen des Vertrags zwischen Firmenkunden-Reisebüro und Firmenkunden ist die effiziente Vermittlung von Reiseleistungen unter Beachtung aller Vorgaben des Firmenkunden. Das Entgelt wird in erster Linie für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers und nicht für eine gesonderte Betreuungsleistung gezahlt.

Das Firmenkunden-Reisebüro wird nicht ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leistungsträgers tätig. Es tritt regelmäßig als Vermittler im Namen und für Rechnung des Firmenkunden auf. Die Vermittlung des Reisebüros ist nach Abschn. 53 Abs. 6 S. 4 UStR steuerpflichtig, wenn dem Kunden für die Vermittlung der Tätigkeit ein gesondertes Entgelt berechnet wird. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen das Reisebüro dem Kunden für eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet (z. B. besondere Bearbeitungsgebühren).