In § 11d Abs. 1 EStDV ist geregelt, inwieweit der Rechtsnachfolger bei einem unentgeltlichen Erwerb von WG im Privatvermögen die Absetzungen für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortführen kann.
Gem. § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des WG wäre. Diese Regelung gilt nach § 11d Abs. 1 Satz 3 EStDV entsprechend für die Absetzungen für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen. Sonderabschreibungen sind hingegen nicht ausdrücklich in § 11d Abs. 1 EStDV aufgeführt.
In diesem Zusammenhang wurde von den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Gebäudes im Privatvermögen (vorweggenommene Erbfolge) der Einzelrechtsnachfolger unter Anwendung von § 11d EStDV Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz geltend machen kann, soweit sie der Rechtsvorgänger nicht in Anspruch genommen hat.
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