Die Befugnis zur Offenbarung der Verhältnisse eines anderen zur Verfolgung von Verstrickungs-, Siegelbrüchen und ähnlichen Taten im Zusammenhang mit der Vollstreckungstätigkeit der FinVerw gegenüber Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Das zwingende öffentliche Interesse an der Offenbarung folgt daraus, daß sich die strafrechtlich relevanten Handlungen gegen die Gesetzmäßigkeit des Steuerverfahrens als ganzes - Steuererhebung und Steuerverstrickung - richten.
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