OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.01.2005
S 7279 A - 1 - St I 2.40

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.01.2005 (S 7279 A - 1 - St I 2.40) - DRsp Nr. 2008/88670

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.01.2005 - Aktenzeichen S 7279 A - 1 - St I 2.40

DRsp Nr. 2008/88670

Anwendungsfragen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) bei Organschaftsverhältnissen

Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Nur die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln (§ 2 Abs. 2 Satz 3 UStG). Im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen - organschaftlich begründeten - Unternehmensteilen sowie zwischen diesen ausländischen Unternehmensteilen sind die Wirkungen der Organschaft aufgehoben.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) in der Besteuerungspraxis in bestimmten Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Anwendungsfragen aufgeworfen, zu denen auch die einschlägigen Abschnitte der Umsatzsteuerrichtlinien (vgl. insbesondere Abschn. 21a Abs. 6 und 7 UStR) keine näheren Ausführungen enthalten.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Fallgestaltungen:

1 Ansässigkeit des Organträgers im Inland (Abschn. 21a Abs. 6 UStR)