Mit Urteil vom 28.11.2007 (
Die Urteilsgrundsätze sind allgemein über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden
Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2005 erfolgen, ist gesetzlich geregelt, dass zur Inanspruchnahme einer Körperschaftsteuerminderung zur Verfügung steht, vgl. § Abs. Nr. 2 i.d.F. des StVergAbG.
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