Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob bei Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung private Veräußerungsgewinne in die Ermittlung des Totalüberschusses einzubeziehen sind.
Nach dem Ergebnis dieser Erörterung ist der bei § 23 EStG erfasste Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks nicht in die Beurteilung der Absicht zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 21 EStG einzubeziehen. Die Einkunftserzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln. Denn eine von der konkreten Einkunftsart losgelöste Überschusserzielungsabsicht gibt es nicht. Unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fällt eine Vermietungstätigkeit daher nur dann, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der laufenden Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Wertsteigerungen der Immobilie oder der später einmal zu erwartende Erlös aus der Substanzverwertung müssen bei der Überschussprognose unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht vom Tatbestand des § 21 erfasst werden.
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