Der BFH hat mit Urteil vom 2.5.2000 (
Es wurde die Frage gestellt, ob sich aus dieser Entscheidung ergibt, dass Flugzeuge (insbesondere im Falle der Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle) unter die Abzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG fallen.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurde die Abzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG für Flugzeuge allgemein nicht angewandt.
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