Das BMF-Schreiben vom 19.12.1996 (BStBl 1997 I S. 112. KSt-Kartei zu § 8 KStG, Karte B 15) legt in seinen Textziffern 1 und 2 im Zusammenhang mit sog. Risikogeschäften Kriterien für die Abgrenzung der Gesellschafter- von der Gesellschaftssphäre fest. Dabei ist die Übernahme risikobehafteter Geschäfte nicht von vornherein als im Geschäftsleben unüblich anzusehen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das Geschäft nicht eingegangen wäre. Diese Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, wenn das Geschäft nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich, mit hohen Risken verbunden und nur aus privaten Spekulationsabsichten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu erklären ist.
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