Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23.06.1998 (BStBl 1998 I S. 873) sind mit Wirkung vom 27.06.1998 in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Sätze 2 und 3 gestrichen und in § 3 Abs. 9 die Sätze 4 und 5 angefügt worden.
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle stellt sich seitdem nicht mehr als Lieferung, sondern als sonstige Leistung (Restaurationsumsatz) dar.
Hinweise zur Besteuerung von Restaurationsumsätzen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 10.09.1998 -
Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:
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