Eine KöR fördert mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, körperlich, geistig, seelisch oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen (§ 53 AO). Nach § 58 Nr. 5 AO ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Stiftung, wenn sie bis zu einem Drittel ihres Einkommens dafür verwendet, den Stifter und seine nächsten Angehörigen angemessen zu unterhalten.
Eine Stiftung, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen (nahen oder entfernten) Verwandten des Stifters gehört, kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Bei einer derartigen Stiftung steht nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund. Ihre Tätigkeit ist deshalb nicht, wie es § 53 AO verlangt, auf die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet. § 58 Nr. 5 AO steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift ist lediglich eine Ausnahme von dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), begründet aber keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck.
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