Mit Urteil vom 4. Juni 2008,
Zu den Auswirkungen dieses Urteils nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Die bestehenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien R 6.5 Abs. 2 Satz 5 EStR (Zuschüsse für Anlagegüter), R 6.6 Abs. 3 Satz 4 EStR (Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung) und R 6b.2 Abs. 1 Satz 2 EStR (Übertragung stiller Reserven), die eine entsprechende Zuschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung fordern, sind dadurch überholt.
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