OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.07.2012
S 2172 A - 14 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.07.2012 (S 2172 A - 14 - St 210) - DRsp Nr. 2012/80707

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.07.2012 - Aktenzeichen S 2172 A - 14 - St 210

DRsp Nr. 2012/80707

Bewertungsobergrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG - Rückgängigmachung von Sonderabschreibungen; BFH-Urteil vom 04. Juni 2008, BStBl 2009 II S. 187

Mit Urteil vom 4. Juni 2008, I R 84/07, BStBl 2009 II S. 187 hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die ein bestehendes Wahlrecht zur Vornahme einer Sonderabschreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 FördG ausgeübt haben, in den Folgejahren steuerbilanzrechtlich unbeschadet einer handelsrechtlichen Zuschreibung nicht auf die einmal in Anspruch genommene Sonderabschreibung verzichten können, sondern den verminderten Wertansatz fortzuführen haben. Eine Zuschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung sei wegen der bestehenden Wertobergrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht zulässig.

Zu den Auswirkungen dieses Urteils nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Die bestehenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien R 6.5 Abs. 2 Satz 5 EStR (Zuschüsse für Anlagegüter), R 6.6 Abs. 3 Satz 4 EStR (Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung) und R 6b.2 Abs. 1 Satz 2 EStR (Übertragung stiller Reserven), die eine entsprechende Zuschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung fordern, sind dadurch überholt.