OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.09.2000
S 2256 A - 1 - St II 27

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.09.2000 (S 2256 A - 1 - St II 27) - DRsp Nr. 2008/81349

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.09.2000 - Aktenzeichen S 2256 A - 1 - St II 27

DRsp Nr. 2008/81349

§ 23 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnen bei der Veräußerung von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG (DTAG) ; Rdvfg. vom 15.06.2000 - S 2256 A - 1 - St II 27 (ESt-Kartei § 23 Karte 4)

Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsengangs Bonusaktien zugesagt worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen Telekom-Aktien eine bestimmte Zeit halten. Aktionäre des ersten Börsengangs im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen Telekom-Aktien bis zum 30. September 1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für je zehn Telekom-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch 30 Bonusaktien, erhalten.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien anzuwenden ist, nimmt die OFD wie folgt Stellung:

Die Zuteilung der Bonusaktien stellt ein Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar. Im Halten der Altaktien bis zum Fristablauf ist die Gegenleistung der Aktionäre für den Bezug der Bonusaktien zu sehen.