OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.09.2006
S 7100 A - 237 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.09.2006 (S 7100 A - 237 - St 11) - DRsp Nr. 2008/90542

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.09.2006 - Aktenzeichen S 7100 A - 237 - St 11

DRsp Nr. 2008/90542

Umsatzsteuerliche Behandlung der in § 170 I. V. m. § 171 Abs. 1 und 2 InsO normierten Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalen

Nach § 166 Abs. 1 InsO können Insolvenzverwalter bewegliche Sachen, die sich in ihrem Besitz befinden, auch dann freihändig verwerten, wenn an diesen ein Absonderungsrecht (z. B. Sicherungseigentum) besteht. Der Insolvenzverwalter entnimmt in diesem Falle vorweg aus der Insolvenzmasse:

  • die Kosten der Feststellung des Gegenstandes mit einem Pauschalbetrag von 4 % des Verwertungserlöses (§ 171 Abs. 1 InsO) und

  • die Kosten der Verwertung mit 5 % des Verwertungserlöses oder den tatsächlich entstandenen Verwertungskosten, wenn diese erheblich höher oder erheblich niedriger sind (§ 171 Abs. 2 InsO).

Durch die Feststellungskostenpauschale (§ 171 Abs. 1 InsO) sollen die Aufwendungen für die Feststellung und Zuordnung von Sicherheiten zu einzelnen Gläubigern auf der Grundlage der Sicherungsverträge und die Trennung von Sicherungsgegenständen abgedeckt werden.

Die Verwertungskostenpauschale (§ 171 Abs. 2 InsO) soll den Aufwand erfassen, der durch die Veräußerung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes entsteht (Zeit- und Arbeitsaufwand des Verwalters, Sachverständigengutachten etc.).

Es ist gefragt worden, wie die Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale umsatzsteuerlich zu behandeln sind.