Elterngeld unterliegt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Entgegen dieser eindeutigen Gesetzeslage hat das Land Sachsen den Mindestbetrag von 300 € nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Die Berichterstattung der Medien zu dieser Ungleichbehandlung führte zu einer Vielzahl von Einsprüchen.
Die Finanzminister der Länder haben sich darauf verständigt, die bisherige Rechtslage weiterhin beizubehalten und bundesweit einheitlich anzuwenden. Eine Gesetzesänderung in der Form, dass das Elterngeld nur insoweit dem Progressionsvorbehalt unterliegen soll wie es den Mindestbetrag übersteigt, ist nicht geplant.
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