Bei Übergang von der GnD (§ 13a EStG) oder von der Gewinnschätzung nach § 162 AO zur Buchführung oder bei bisheriger Inanspruchnahme des Betriebsausgaben-Pauschbetrags nach § 51 EStDV sind geringwertige Anlagegüter mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG anzusetzen (BFH vom 17.03.1988,BStBl 1988 II S. 770).
Wurde bisher der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt oder war er bisher im Rahmen der GnD (§ 13a EStG) nach § 13a Abs. 8 EStG gesondert zu ermitteln, so ist die tatsächliche Sachbehandlung maßgebend.
2.1.
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