OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.01.2005
S 0130 A - 19 - St II 4.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.01.2005 (S 0130 A - 19 - St II 4.03) - DRsp Nr. 2008/88634

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.01.2005 - Aktenzeichen S 0130 A - 19 - St II 4.03

DRsp Nr. 2008/88634

Auskunftserteilung an Gewerbebehörden Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren

Zur Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren gilt Folgendes:

1. Allgemeines

Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor (§ 35 GewO). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren.