OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.02.2004
S 2300 A - 24 - St II 2.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.02.2004 (S 2300 A - 24 - St II 2.03) - DRsp Nr. 2008/87665

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.02.2004 - Aktenzeichen S 2300 A - 24 - St II 2.03

DRsp Nr. 2008/87665

Beschränkte Steuerpflicht bei Verkauf von im Ausland geschaffenen Kunstwerken im Inland

Es ist die Frage gestellt worden, ob der Verkauf von im Ausland geschaffenen Kunstwerken (z.B. Gemälde oder Skulpturen) im Inland zu Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 EStG führt.

Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

1. Verkauf der Kunstwerke im Inland durch den Künstler

Die Veräußerung von im Ausland geschaffenen Kunstwerken im Inland führt bei den verkaufenden ausländischen Künstlern, die die Kunstwerke im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG geschaffen haben, zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Der von dieser Vorschrift erfasste Tatbestand des inländischen Verwertens einer selbständigen Arbeit ist in einem solchen Fall erfüllt.

Die Einkommensteuer wird regelmäßig durch den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erhoben.