Es ist die Frage gestellt worden, ob der Verkauf von im Ausland geschaffenen Kunstwerken (z.B. Gemälde oder Skulpturen) im Inland zu Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 EStG führt.
Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:
Die Veräußerung von im Ausland geschaffenen Kunstwerken im Inland führt bei den verkaufenden ausländischen Künstlern, die die Kunstwerke im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG geschaffen haben, zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Der von dieser Vorschrift erfasste Tatbestand des inländischen Verwertens einer selbständigen Arbeit ist in einem solchen Fall erfüllt.
Die Einkommensteuer wird regelmäßig durch den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erhoben.
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