OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.04.2000
S 2145 A - 15 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.04.2000 (S 2145 A - 15 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/85337

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.04.2000 - Aktenzeichen S 2145 A - 15 - St II 20

DRsp Nr. 2008/85337

§ 4 EStG Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG; Verschwiegenheitspflichten nach § 102 AO

Nach einem Beschl. der ESt-Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder berechtigen berufliche Verschwiegenheitspflichten bei Personen, die zum Kreis der nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO Auskunftsverweigerungsberechtigten gehören, nicht dazu, zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner auf die Angabe der Namen von Patienten, Mandanten oder Kunden zu verzichten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des BMF-Schreibens v. 12.5.1997 (BStBl I, 562, ESt-Kartei § 4 Fach 6 Karte 4).

Ärzte, die regelmäßig Hausbesuche machen, und die aufgrund bisheriger Mitteilungen der FinVerw zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner neben Datum und Kilometerstand nur „Patientenbesuch” angegeben haben sowie den Ort, an dem diese Tätigkeit durchgeführt wurde, können bis 31.12.1997 weiterhin so verfahren. Danach haben auch sie den aufgesuchten Patienten - als Geschäftspartner - zusätzlich zu der Angabe „Patientenbesuch” - als Reisezweck - genau zu bezeichnen.