OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.04.2004
S 2252 A - 87 - St II 3.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.04.2004 (S 2252 A - 87 - St II 3.04) - DRsp Nr. 2008/87708

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.04.2004 - Aktenzeichen S 2252 A - 87 - St II 3.04

DRsp Nr. 2008/87708

Anwendung der Regelungen zum Halbeinkünfteverfahren bei Werbungskosten zu den Einkünften aus Gewinnanteilen (Dividenden) ab dem Veranlagungszeitraum 2001, wenn zunächst keine Gewinnausschüttungen erfolgen.

In Zusammenhang mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens ist die Frage gestellt worden, ab welchem Veranlagungszeitraum die Werbungskosten zur Erlangung von inländischen Dividendenerträgen nur zur Hälfte abgezogen werden, wenn zunächst keine Gewinnausschüttung der GmbH erfolgt.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Der Steuerpflichtige hält Anteile an einer GmbH im Privatvermögen. Das Wirtschaftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Im Veranlagungszeitraum 2001 und in den darauf folgenden Veranlagungszeiträumen erfolgen keine Gewinnausschüttungen. Die Ertragsaussichten der GmbH sind jedoch nicht durchgreifend negativ, so dass von der Möglichkeit der Erzielung eines Totalüberschusses ausgegangen werden kann.

Der Steuerpflichtige erklärt in den Veranlagungszeiträumen 2001 und folgenden Werbungskosten (z.B. Schuldzinsen) im Zusammenhang mit der Beteiligung an der GmbH.

Lösung:

Die Werbungskosten können bei der Ermittlung der Einkünfte für die Veranlagungszeiträume 2001 und folgende (unabhängig davon, ob Ausschüttungen erfolgen) nur zur Hälfte nach § 3c Abs. 2 berücksichtigt werden.