Grundsätzlich können alle steuerbegünstigte Zweck, soweit dies tatbestandlich möglich ist, auch im Ausland verwirklicht werden. Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuerbegünstigung gemäß § 51 Abs. 2 AO voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der AO haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. hierzu AEAO zu § 51 Abs. 2 Tz. 7). Bei der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland durch eine inländische Körperschaft ist zu unterstellen, dass die Körperschaft diesen Beitrag zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland leistet.
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