Es ist gefragt worden, ob Bedienstete der Europäischen Zentralbank, die ihren Wohnsitz aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben,
die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1 b UStG durchführen müssen, wenn sie im Rahmen ihres Umzugs neue Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland verbringen,
ggf. hierfür die Steuerbefreiung nach § 4 b UStG in Anspruch nehmen können.
Hierzu ist auf der Grundlage einer bundeseinheitlichen Abstimmung folgende Auffassung zu vertreten:
Erwirbt eine Privatperson ein neues Fahrzeug und gelangt dieses bei der Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, unterliegt dieser entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Umsatzbesteuerung in dem anderen EU-Mitgliedstaat (Fahrzeugeinzelbesteuerung; § 1 b und § 18 Abs. 5a UStG). Dabei ist es gleichgültig, ob das neue Fahrzeug vom Erwerber selbst oder vom Lieferer in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird.
Zu den allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen der Fahrzeugeinzelbesteuerung vgl. Rdvfg. vom 03.05.1999 - S 7103b A - 1 - St IV 16 (USt-Kartei OFD Frankfurt am Main § 1 b S 7103b Karte 1).
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