OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.05.2000
S 7103 b A - 9 - St IV 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.05.2000 (S 7103 b A - 9 - St IV 16) - DRsp Nr. 2008/82214

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.05.2000 - Aktenzeichen S 7103 b A - 9 - St IV 16

DRsp Nr. 2008/82214

§ 1 b UStG Fahrzeugeinzelbesteuerung für Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank

Es ist gefragt worden, ob Bedienstete der Europäischen Zentralbank, die ihren Wohnsitz aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben,

  • die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1 b UStG durchführen müssen, wenn sie im Rahmen ihres Umzugs neue Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland verbringen,

  • ggf. hierfür die Steuerbefreiung nach § 4 b UStG in Anspruch nehmen können.

Hierzu ist auf der Grundlage einer bundeseinheitlichen Abstimmung folgende Auffassung zu vertreten:

1 Innergemeinschaftlicher Erwerb

Erwirbt eine Privatperson ein neues Fahrzeug und gelangt dieses bei der Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, unterliegt dieser entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Umsatzbesteuerung in dem anderen EU-Mitgliedstaat (Fahrzeugeinzelbesteuerung; § 1 b und § 18 Abs. 5a UStG). Dabei ist es gleichgültig, ob das neue Fahrzeug vom Erwerber selbst oder vom Lieferer in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird.

Zu den allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen der Fahrzeugeinzelbesteuerung vgl. Rdvfg. vom 03.05.1999 - S 7103b A - 1 - St IV 16 (USt-Kartei OFD Frankfurt am Main § 1 b S 7103b Karte 1).