Fraglich war die Behandlung des vom Leasingnehmer zu zahlenden Mehrerlöses bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags. Der Mehrerlös ergibt sich daraus, dass der Leasinggegenstand bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, dass die Differenz zwischen dem realen Wert des Leasinggegenstands und dem prognostizierten Wert bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Der Zinsvorteil, der dem Leasinggeber durch die frühere Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht, ist hiervon abzuziehen.
Entsprechend den Besprechungen auf Bund-Länder-Ebene bittet die OFD hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|