Zur Abschreibungsfähigkeit entgeltlich erworbener Zuckerrübenlieferrechte wird im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:
Ein Zuckerrübenlieferrecht stellt ein immaterielles WG des nicht abnutzbaren Anlagevermögens dar, da es einen vermögenswerten Vorteil darstellt, der einen wesentlichen und über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts hinausreichenden Wert für das Unternehmen hat, gesondert bewertbar ist und dessen Erlangung sich der Stpfl. etwas kosten läßt (vgl. z. B. BFH, BStBl II 1987,
Nach der Rechtsprechung des BFH ist zu vermuten, daß der Teilwert des nichtabnutzbaren WG auch für spätere Bewertungsstichtage seinen Anschaffungskosten entspricht, BFH v. 4. 12. 1991, BStBl 1992 II, 383. Der Stpfl. kann die Vermutung durch den Nachweis widerlegen, daß die Anschaffung als Fehlmaßnahme zu werten ist oder daß der Wert des WG nach der Anschaffung unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
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